1. Ein Vorhaben ist im Außenbereich u. a. zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt.
2. Bei der Auslegung des Merkmals “Dienen” ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde.
3. Kann ein Gebäude jedem beliebigen Zweck zugeführt werden, “dient” es einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht.
Quelle und Volltext: ibr-online.de