Deutschland: „…Ist es für einen Nachunternehmer objektiv nicht möglich zu erkennen, dass die vorgefundene Vorleistung für seine Arbeiten keine geeignete Arbeitsgrundlage zur Erbringung einer mangelfreien Leistung ist, trifft den Vorunternehmer die Pflicht, auf die fehlende Eignung seiner Leistung hinzuweisen.
Grundsätzlich trifft in der Regel nur den Nachunternehmer eine Prüf- und Hinweispflicht, ob er auf der Leistung eines Vorunternehmers seine Nachfolgearbeiten mangelfrei aufbringen kann. Aufgabe eines Vorunternehmers ist es in der Regel nicht, auf eine ordnungsgemäße Planung und Ausführung von Nachfolgearbeiten und/oder eine ordnungsgemäße Koordinierung der Leistungen der einzelnen Unternehmer hinzuwirken. Mit einer neueren Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt jedoch geurteilt, dass auch den Unternehmer, der die Vorleistung erbringt, auf die der Nachunternehmer dann mit seiner Leistung aufbaut, in bestimmten Ausnahmefällen eine solche Pflicht zur Prüfung und zum Hinweis daraufhin trifft, ob seine Leistung eine geeignete Arbeitsgrundlage für den Nachunternehmer darstellt….“
Quelle und Volltext: meistertipp.de