Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Homeoffice grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen, soweit es beruflich genutzt wird.
Dies gelte nicht nur für die Aufwendungen zur Renovierung des beruflich genutzten Büros oder Besprechungsraums, sondern auch für Aufwendungen eines Sanitärraums; ausgeschlossen vom Abzug seien dagegen die Aufwendungen für ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer, so der BFH.
Die Kläger sind Eigentümer eines Gebäudes, das sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung mit Büro, Besprechungsraum, Küche und Bad/WC im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers umsatzsteuerpflichtig an dessen Arbeitgeber. Die Kläger renovierten das Homeoffice und bezogen hierfür Handwerkerleistungen, von denen 25.780 Euro auf die Renovierung des Badezimmers entfielen. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer machten sie im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend.
Quelle und Volltext: juris.de