1. Die Vorschriften zum Grenzabstand (§ 5 NBauO) entfalten abstrakt-generell nachbarschützende Wirkung. Der Nachbar kann sich auch bei einem geringfügigen Verstoß – unabhängig von seiner konkreten Beeinträchtigung – auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung berufen.
2. Um zu beurteilen, ob die Drittelregelung des § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO im Hinblick auf die Gesamtlänge der vor die Außenwand tretenden Gebäudeteile eingehalten ist, ist niveaubezogen auf die Breite (nur) der Gebäudeteile abzustellen, die für sich genommen den nach § 5 Abs. 1 und 2 NBauO vorgegebenen Grenzabstand nicht einhalten. Diese sind zu addieren und zu der dann auf dem jeweiligen Niveau vorhandenen Breite der jeweiligen Außenwand (vgl. Senatsbeschluss vom 14.09.2020 – 1 ME 58/20 -, IBRRS 2020, 3068) in Beziehung zu setzen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de