1. Im Fall von Vorschäden kann der geschädigte Versicherungsnehmer mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden nur dann ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.
2. Der geschädigte Versicherungsnehmer muss grundsätzlich – vor allem aber im Fall von Schadensüberlagerungen – den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls dessen Reparatur belegen.
3. Der geschädigte Versicherungsnehmer muss geeignete Schätzgrundlagen beibringen, die Anhaltspunkte für die Einschätzung des Schadens und seiner Höhe bieten. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängen würde.
Quelle und Volltext: ibr-online.de