„…Bei einer Überplanung des Außenbereichs mit Flächen für die Land- und Forstwirtschaft und von Bebauung freizuhaltenden Flächen aus Anlass eines Bauantrags für ein im Außenbereich privilegiert zulässiges Vorhaben ist zu vermuten, dass es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt, sofern nicht im Einzelfall besondere städtebauliche Gründe den Erlass eines Bebauungsplans erforderlich machen. Die Bewahrung der bisher im Außenbereich ausgeübten Nutzungen begründet regelmäßig kein städtebauliches Erfordernis für eine abweichend von den Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB zulässige bauliche Nutzung.
Kern des Streits ist die Frage, ob es sich bei dem von der Gemeinde aus Anlass eines Baugesuchs von vier Windenergieanlagen (WEA) erlassenen Planaufstellungsbeschluss zur Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen im Außenbereich unter Ausschluss weiterer Bebauung um eine unzulässige Verhinderungsplanung handelt….“
Quelle und Volltext: juris.de