OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2023 – 6 A 5/22
1. Zum Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für einen abweichend von der Baugenehmigung errichteten, zu Wohnzwecken genutzten Wintergarten, der nicht über eine harte Bedachung verfügt (Bedachung aus dem lichtdurchlässigen Kunststoff Plexiglas).*)
2. Da die Baugenehmigung auf Antrag erteilt wird, handelt es sich um einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Antragsteller bestimmt selbst, was Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens ist. Es ist seine Sache, durch seinen Bauantrag den Verfahrensgegenstand festzulegen sowie alle für die Genehmigung notwendigen Angaben zu machen, von denen die Bauaufsichtsbehörde auszugehen hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.1991 – 11 A 1604/89 -, UPR 1992, 385 ff.).*)
Quelle und Volltext: irb-online.de