„…Zahlt der Auftraggeber den Werklohn ohne die Bauabzugsteuer abzuführen vollständig an den Auftragnehmer, obwohl der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat, und führt der Auftraggeber später die Bauabzugssteuer an das Finanzamt ab, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, dem Auftraggeber den an das Finanzamt abgeführten Betrag zu erstatten….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de