Münster: 1. Gasleitungen sind – entsprechend der einschlägigen technischen Empfehlungen – alle zwölf Jahre auf Dichtigkeit zu überprüfen. Die Kosten einer solche Überprüfung sind grundsätzlich – in dem Jahr des Entstehens – umlagefähig.
2. Entscheidet hingegen der Vermieter, die Prüfung bereits alle 5 Jahre vorzunehmen, entspricht diese Entscheidung nicht mehr dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
3. Bei der erstmaligen Dachrinnenreinigung liegt eine einmalige Maßnahme aus bestimmtem Anlass – namentlich die zuvor nicht durchgeführte Reinigung – vor. Erst die folgenden Reinigungen können als nicht mehr anlassbezogen angesehen und damit umgelegt werden. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de