“…Beginnen wir mit dem Verzug des Auftraggebers. Auch den Auftraggeber treffen Pflichten bei der Durchführung eines Bauvertrags. Die Hauptpflichten des Auftraggebers sind dabei zunächst die Abnahme des Werks und sodann die Zahlung des vereinbarten Werklohns, entsprechend dem Vertrag. Daneben kann sich der Auftraggeber zur eigenen Mitwirkung verpflichten, beispielsweise dazu, ein Gerüst zu stellen oder eine bestimmte Bauleistung selber zu erbringen.
Auch eine solche Pflicht wird als Hauptpflicht aus dem Vertrag behandelt. Schließlich treffen den Auftraggeber diverse Mitwirkungspflichten. So kann er verpflichtet sein, die Baugenehmigung beizustellen, das Grundstück zu beschaffen oder Planungsunterlagen zu erstellen. Diese notwendigen Handlungen sind ausdrücklich in § 642 BGB erwähnt und deren Versäumung dort sanktioniert. Mit allen diesen Pflichten kann der Auftraggeber in Verzug geraten. Die jeweiligen Folgen werden nachfolgend dargestellt….”
Quelle und Volltext: bausv.de