VK Bund, Beschluss vom 18.01.2019 – VK 1-113/18
1. Die Verwendung einer veralteten Version des Leistungsverzeichnisses stellt eine Änderung der Vergabeunterlagen dar. Das gilt auch dann, wenn nicht der Bieter das Formular physisch geändert hat, sondern er eine vom Auftraggeber erstellte Unterlage verwendet hat.
2. Kleinere Korrekturen an den Vergabeunterlagen stellen keine wesentliche Änderung der Ausschreibung dar, so dass keine Fristverlängerung erforderlich ist.
Quelle und Volltext: Ibr-online.de