AG Lörrach, Urteil vom 16.12.2024 – 3 C 855/23 WEG
1. Auch der von der Stimmberechtigung ausgeschlossene Wohnungseigentümer muss zumindest dem Verfahren eines Umlaufbeschlusses zustimmen.
2. Ohne Verkündung kommt ein Beschluss nicht wirksam zu Sande.
3. Für eine Entziehungsklage ist ein vorheriger Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Prozessvoraussetzung.
4. Das Entziehungsrecht knüpft an das Prinzip der Verantwortlichkeit an. Es kann daher nur auf Umstände gestützt werden, die in der Person oder im Risikobereich eines Wohnungseigentümers begründet und von ihm zu vertreten sind.
5. Treten aus der Wohnung unangenehme bis unerträgliche Gerüche aus (sogar trotz eines entsprechenden Unterlassungsurteils) und lässt der Eigentümer bereits seit Jahren ein Ablesen der Messgeräte in der Wohnung und deren Austausch nicht zu, ist ein Entziehungsrecht zu bejahen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de