1. Ein Vertrag über die Erstellung eines Sanierungsfahrplans für ein bestimmtes Gebäude ist als Werkvertrag einzuordnen.
2. Der geschuldete Werkerfolg besteht in der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans entsprechend den Vorgaben des Bestellers.
3. Macht der Unternehmer klageweise sein Honorar für die Erstellung eines Sanierungsfahrplans geltend, muss er darlegen, was der geschuldete ausgearbeitete Sanierungsfahrplan – nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen – enthalten musste, und dass diese Vorgaben eingehalten wurden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de