1. Soll ein (hier: Generalunternehmer-)Vertrag schriftlich geschlossen werden, kommt er im Zweifel erst dann wirksam zu Stande, wenn die Vertragsurkunde von beiden Vertragsparteien unterschrieben wird. Die Unterzeichnung von Verhandlungsprotokollen, in denen (lediglich) die Zwischenergebnisse der Verhandlungen festgehalten, genügt nicht.
2. Hat der Auftragnehmer Bauleistungen erbracht, obwohl kein Bauvertrag zu Stande gekommen ist, steht ihm ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu. Dessen Höhe richtet sich nach der üblichen Vergütung, wenn die erbrachten Leistungen zu seinem Gewerbe gehören.
3. Werden Bauleistungen auftragslos erbracht, stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche zu. Gleichwohl ist kein Abschlag von der Vergütung vorzunehmen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de