BGB §§ 305 ff., 631, 641 Abs. 1; ZPO § 592
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Sicherungsklausel, nach der Sicherheiten i.H.v. 10% für die Vertragserfüllung und 5% für die Gewährleistung verlangt werden, ist für sich gesehen unbedenklich.
2. Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzeitig ein Abnahmeerschwernis zu Lasten des Auftragnehmers vor (Nachunternehmerabnahme erst mit Bauherrenabnahme), kann dies zu einer Kumulierung der Sicherheiten führen. In der Gesamtschau führt dies zur Unwirksamkeit auch der Sicherheitenklausel. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de