1. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt Grundstückseigentümern nicht das Recht, von jeglicher Schattenwirkung eines Gebäudes auf einem benachbarten Grundstück verschont zu bleiben.
2. Beeinträchtigungen durch Schattenwurf sind gerade in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn Verschattungen zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaik-Anlagen führen.
3. Ändert sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Bauherrn, ist materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de