Folgen der Versagung der gaststättenrechtlichen Konzession wegen Baumängeln
BGB § 249 Abs. 1
- Schon aus logischen Gründen ist ausgeschlossen, dass aus einer Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 und den mit der Genehmigung verbundenen Auflagen Schlüsse darauf gezogen werden können, in welchem Zustand sich das Objekt im Jahr 2011 befand.
- Zur Auslegung eines Mietvertrags, wer die baurechtlichen Risiken zu tragen hat (hier allerdings nur Verweis auf vorangegangenen Hinweisbeschluss).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2018 – 9 U 89/15
vorhergehend: OLG Karlsruhe, 16.10.2017 – 9 U 89/15
… Entgegen den Ausführungen des Beklagten ergibt sich aus der ursprünglichen Baugenehmigung aus dem Jahr 2002 keineswegs, dass im Jahr 2011 die Voraussetzungen eines ausreichenden Brandschutzes auch im Obergeschoss (“Lounge”) vorgelegen hätten. Es ist entgegen den Ausführungen des Beklagtenvertreters schon aus logischen Gründen ausgeschlossen, dass aus der Baugenehmigung im Jahr 2002 und den mit der Genehmigung verbundenen Auflagen Schlüsse darauf gezogen werden können, in welchem Zustand sich das Objekt im Jahr 2011 befand. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de