BGB §§ 305, 307, 252, 536 Abs. 1 Satz 1, §§ 536a, 543 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 127 Abs. 2
Eine Klausel, nach welcher der Verpächter für die Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb des Gewerbes in der Mietsache keine Haftung übernimmt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, da sie auch die Befugnis des Mieters zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags unzulässigerweise ausschließt.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2019 – 3 W 95/18 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de