Das AG München hat entschieden, dass die Mieter eines Hauses die Montage von Rauchmeldern durch den Vermieter nach mindestens einwöchiger Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8:00 Uhr und 17:00 Uhr zu dulden haben.
Mit Mietvertrag vom 15.04.1997 mieteten die Beklagten, Mutter und Sohn, das streitgegenständliche Haus an. Der Kläger wurde in der Folgezeit Eigentümer des Grundstückes und trat damit auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein. Der Kläger forderte die Beklagten wiederholt zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern im verfahrensgegenständlichen Haus auf. Zu Kostentragung und Vorgehensweise beim Einbau der Rauchwarnmelder führten der Kläger und die Beklagten einen ausführlichen Schriftwechsel. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de