BGB § 249 Abs. 2 Satz 2, §§ 276, 278, 280, 633, 634 Nr. 4
- Die Verlegung von Parkett ist eine einfache handwerkliche Tätigkeit.
- Einfache handwerkliche Tätigkeiten sind nicht baubegleitend überwachungspflichtig.
- Bei der Verlegung von Altparkett entstehen (ebenfalls) keine erhöhten Überwachungspflichten.
OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2018 – 10 U 780/17
Die Klägerin begehrt Schadensersatz von den Beklagten wegen mangelhafter Bauüberwachung bei der Sanierung eines Mehrfamilienhauses. Die Klägerin ließ das Mehrfamilienhaus ### in Leipzig sanieren und veräußerte die einzelnen Wohneinheiten zu Wohnungseigentum an verschiedene Erwerber.
Der Beklagte zu 1. war als Architekt mit den Leistungen der Leistungsphasen 5 – 9 nach § 15 HOAI 2002 betraut (Anlage BK 1, Anlagenheft der Klägerin), der Beklagte zu 2. mit dem Qualitätsmanagement, inklusive der Überwachung des Baufortschritts (Vertrag vom 07.08./ 21.09.2007, Anlage BK 2, Anlagenheft der Klägerin).
Mit den Bauarbeiten beauftragte die Klägerin die ###, die sich zur Durchführung der Parkettverlegearbeiten als Subunternehmer bediente. Dieser ist der Lebensgefährte der Erwerberin der Wohnung ###. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de