1. Zur Abschätzung, ob die Schwelle der Abwägungsrelevanz erreicht ist oder nicht bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist, muss der Satzungsgeber klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen seiner Planung haben.
2. Die Anforderungen des § 2 Abs. 3 BauGB erlauben nur dann, auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte zu verzichten, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
Quelle und Volltext: ibr-online.de