OLG Hamburg, Urteil vom 29.05.2024 – 13 U 64/23
„…Ein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, im Rahmen von Verhandlungen über den Verkauf des Grundstücks den Kaufinteressenten darüber aufzuklären, dass er Kenntnis hat, dass der Inhaber eines Vorkaufsrechts mit hoher Wahrscheinlichkeit sein Recht ausüben wird….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de