BGH 12. Zivilsenat, Urteil vom 29.01.2025 – XII ZR 96/23
„…Im Mietrecht gibt es eine Fülle von „Zeitfenstern“ (so die Formulierung von Artz „Zwischen morgen und dem Lebensende – Die Zeitfenster des Dauerschuldverhältnisses Miete“ in: Festschrift Börstinghaus, 2020, S. 1), zu denen auch die Verjährungsfrist gehört. Im Verjährungsrecht haben wir es mit dem „Scheinzwerg“ des § 548 Abs. 1 BGB zu tun. Die Frist von sechs Monaten erscheint auf den ersten Blick sehr kurz. Jedoch bei genauerer Betrachtung kann sie länger als nach allgemeinen Regeln sein (mehr als 30 Jahre: BGH, Urt. v. 31.08.2022 – VIII ZR 132/20 – NZM 2022, 908). Das liegt am eigenen besonderen Verjährungsbeginn. Erst mit Rückgabe der Mietsache und der damit verbundenen Überprüfungsmöglichkeit durch den Vermieter beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache. Und genau mit dieser Frage beschäftigt sich die hier zu besprechende Entscheidung. Die Parteien stritten über die Verjährung von möglichen Schadensersatzansprüchen aus einem gewerblichen Mietverhältnis….“
Quelle und Volltext: juris.de