OLG Brandenburg, Urteil vom 11.09.2025 – 10 U 69/24
1. Die Erklärung des Verbrauchers, er trete vom Bauvertrag zurück, kann als Widerrufserklärung auszulegen sein.
2. Eine Widerrufsbelehrung ohne Angabe des Namens des Widerrufsempfängers sowie dessen ladungsfähiger Anschrift ist nicht ordnungsgemäß.
3. Bei einem Verbraucherbauvertrag ist Wertersatz nur für diejenigen Leistungen zu entrichten, die zu einem Wertzuwachs beim Verbraucher führen, indem sie sich im Bauwerk verkörpern; einer Werterhöhung des Grundstücks bedarf es nicht.
4. Planungsleistungen sind als reine Vorbereitungshandlungen nur dann ersatzfähig, wenn sie vom Verbraucher genutzt und verwertet werden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de