Hamm: „…Nach § 650i BGB sind Verbraucherbauverträge Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Dabei stellt sich die Frage, ob ein Verbraucherbauvertrag nur dann gegeben ist, wenn ein Bauunternehmer sämtliche Bauleistungen durchführt oder auch bei einer gewerkeweisen Vergabe vorliegen kann.
Ein Handwerksbetrieb klagte gegenüber der Bauherrin, die die Klägerin mit der Errichtung einer Mehrzweck-Industriehalle beauftragt hatte, die Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ein. Die Beklagte lehnte die Stellung einer Sicherheit nach § 650f BGB ab, mit der Begründung, dass es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB handelt, so dass sie nach § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB keine Sicherheit zu leisten habe, weil die Vorschrift des § 650f BGB keine Anwendung findet….“
Quelle und Volltext: juris.de