1. Erklärt der Auftraggeber eines Verbraucherbauvertrags den Widerruf, schuldet er dem Unternehmer Wertersatz, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.
2. Bei der Berechnung des Wertersatzes ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen.
3. Die Berechnung der Höhe des Wertersatzes richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die Abrechnung der Vergütung nach einer Kündigung aus wichtigem Grund. Die für die Gesamtleistung vereinbarte Vergütung muss auf die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen aufgeteilt werden.
Quelle und Volltext: ibr-online.de