1. Bei Bauarbeiten ist grundsätzlich der Bauherr als Veranlasser des Bauvorhabens verkehrssicherungspflichtig und als solcher auch deliktisch einstandspflichtig. Er ist es, der die Gefahrenquelle eröffnet.
2. Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass von seinem Bauvorhaben keine Gefahren ausgehen, durch die Dritte Schäden erleiden können. Das gilt jedoch im Verhältnis des Bauherrn zu dem von ihm beauftragten Unternehmer und dessen Mitarbeitern nicht uneingeschränkt, soweit es um die Sicherheit der Baustelle geht.
3. Für die Sicherheit der Baustelle ist in erster Linie der Unternehmer verantwortlich. Die Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nur an ihn.
4. Mitarbeiter eines von dem Bauherrn beauftragten Unternehmers, die bei der Ausführung von Bauarbeiten infolge der Nichtbeachtung von Unfallverhütungsvorschriften zu Schaden kommen, können den Bauherrn dafür regelmäßig nicht haftbar machen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de