„…Der Zugang zum Licht oder auch dessen Entzug führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Der LBS Infodienst Recht & Steuern hat einige Urteile zum Thema “geliebte Sonne” zusammengestellt:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 9 K 7173/22: Einem Grundstückseigentümer könne ein Anspruch auf den Rückschnitt von geschützten Bäumen zur Steigerung der Effektivität der Solaranlage zustehen. Das sei aber nicht pauschal geregelt, sondern hänge immer von den konkreten Umständen ab. Einen automatischen Vorrang der Solarenergie gegenüber dem Baumschutz gebe es jedenfalls nicht.
Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 24 U 27/18: Bestimmte Arten von Dachziegeln können eine störende Blendwirkung entfalten. Bei Sonnenschein und hellem Mondschein sei das der Fall, machte ein Nachbar geltend. Er fühle sich beeinträchtigt. Das Oberlandesgericht Hamm prüfte den Sachverhalt und stellte fest: aus Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen werde “die Schwelle der nur unwesentlichen Beeinträchtigungen” nicht überschritten. Die Mitglieder des Zivilsenats hatten bei einem Ortstermin sogar von verschiedenen Sitzpositionen aus die Lichteinwirkungen in Augenschein genommen….“
Quelle und Volltext: bauletter.de