Wann liegen unzumutbare Lärmbelästigungen nach § 906 BGB vor?
LG Hamburg, Urteil vom 13.12.2017 – 321 S 65/16
1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine unzumutbare Lärmbelästigung i.S.d. § 906 BGB vorliegt, können öffentlich-rechtliche Grenzwerte Entscheidungshilfe sein und Indizwirkung haben.
2. Der Grenzwert von 35 db(A) für nächtlichen Lärm im reinen Wohngebiet aus der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) ist danach geeignet, Lärmbeeinträchtigungen zu beschreiben, die die Zumutbarkeitsschwelle gem. § 906 BGB überschreiten….
Quelle und Volltext: Ibr–online.de