1. Eine gesetzliche Genehmigungspflicht für die Beseitigung eines Kulturdenkmals führt im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung eines Eigentümers im engeren Sinn. Anders liegt es, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.
2. Die Privatnützigkeit wird aber erst dann nahezu vollständig beseitigt, wenn auch die Möglichkeit einer Veräußerung praktisch entfällt, weil sie sich nicht oder nur unzumutbar, etwa gegen einen allein symbolischen Kaufpreis, ins Werk setzen lässt.
3. Die zu Baudenkmälern formulierten Grundsätze gelten auch für unbebaute Grundstücke, bei denen die Privatnützigkeit des Eigentums ebenso die Verfügungsbefugnis und damit die Möglichkeit einer Veräußerung umfasst.
4. Der Eigentümer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern kann. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks dessen Denkmaleigenschaft nicht kannte.
Quelle und Volltext: ibr-online.de