„Und da waren es nur noch 7!“
Leitsatz:
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29.09.2015 ist unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Veröffentlichung der Begründung i.S.v. § 556 Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB fehlt.
A. Problemstellung
Die sog. „Mietpreisbremse“ war eines der Leuchtturmprojekte der letzten Legislaturperiode und ein Beispiel dafür, dass die Theorien des Gesetzgebers in der Praxis häufig schwer umzusetzen sind und kaum Wirkung zeigen. Das neue Rechtsinstitut leidet an unzähligen Mängeln, die dazu führen, dass es in der Praxis die Erwartungen kaum erfüllt. Das beginnt mit dem systematischen Fehler, wonach die Durchsetzung dem einzelnen Mieter überlassen bleibt, der sich auf die Teilunwirksamkeit einer kurz zuvor selbst abgegebenen Vertragserklärung berufen muss, geht über die komplizierten Ausnahmen weiter und endet bei der oft dilettantischen Umsetzung durch die Länder. Diese müssen nämlich in einer Landesverordnung die Gemeinden benennen, in denen die Begrenzung der Wiedervermietungsmiete gelten soll. Diese Verordnung muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Klingt einfach, ist es aber anscheinend nicht. 13 Bundesländer haben solche Verordnungen erlassen. In inzwischen sechs Bundesländern wurde die Verordnung von den Zivilgerichten für unwirksam erklärt. Im konkreten Fall ging es um Baden-Württemberg. (…)
Quelle und Volltext: Juris.de