1. Der Erwerber kann sich auf die fehlende Fälligkeit der Schlussrate auch berufen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung der Mängelrechte an sich gezogen hat.
2. Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen oder optisch merklich stören, schließen die Einrede der fehlenden Fälligkeit nicht aus.
3. Die Einrede der fehlenden Fälligkeit unterliegt keiner Begrenzung auf die Mängelbeseitigungskosten oder eine etwaige Quote.
Quelle und Volltext: ibr-online.de