Wohnungseigentum kann nur in abgeschlossene Bereiche unterteilt werden
GBO § 18 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 4 Satz 1, §§ 8, 22 Abs. 1
Der Unterteilungsantrag eines Wohnungseigentümers ist nicht vollzugsfähig, wenn sich aus den Unterlagen zum Vollzugsantrag (geänderter Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung) die fehlende Abgeschlossenheit einer der durch Unterteilung neu zu schaffenden Einheiten daraus ergibt, dass diese Einheit nur über einen im Sondereigentum einer anderen Wohnungseigentumseinheit stehenden Raum zugänglich ist und der den Zugangsbereich als Gemeinschaftseigentum kennzeichnende geänderte Aufteilungsplan im Widerspruch zum ursprünglichen, den Grundbucheintragungen zugrunde liegenden Aufteilungsplan steht.*)
OLG München, Beschluss vom 30.08.2018 – 34 Wx 66/18
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Quelle und Volltext: ibr-online.de