1. Änderungen einer Baugenehmigung unterscheiden sich in ihrer Rechtswirkung auf die Ursprungsgenehmigung im Ausgangspunkt danach, ob es sich bei ihnen um eine echte Änderungsgenehmigung handelt oder um einen bloßen Nachtrag.
2. Eine Nachtragsbaugenehmigung ergänzt oder ändert die Ausgangsbaugenehmigung lediglich, ohne das Vorhaben in seinem Wesen zu verändern. Sie ist zwar ein Verwaltungsakt, modifiziert aber nur die ursprüngliche Baugenehmigung und rechtfertigt – für sich genommen – die Verwirklichung des Vorhabens nicht.
3. Demgegenüber ist Regelungsgegenstand der echten Änderungsbaugenehmigung ein selbständiges (neues), vom ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenes Vorhaben („aliud“).
4. Ein „aliud“ ist anzunehmen, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben unterscheidet. Dies gilt unabhängig davon, ob die baurechtliche Zulässigkeit des abgewandelten Bauvorhabens als solche im Ergebnis anders zu beurteilen ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de