Koblenz-Ehrenbreitstein: „….Abzweigung stellt Eigentumsverletzung am Regenfallrohr des Nachbarn dar. Das Landgericht Koblenz hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein von einem Eigentümer eines Wohnhauses angebrachtes Regenfallrohr, welches sich vor dem Haus des Nachbarn befindet, beseitigt werden muss. Die Parteien des zugrunde liegenden Rechtsstreits sind Eigentümer zweier nebeneinanderliegender Wohnhäuser in Koblenz-Ehrenbreitstein. Im Jahr 2017 ließ der Beklagte sein Wohnhaus sanieren. Unter anderem wurde an der Fassade ein Wärmedämmverbundsystem angebracht, so dass die Fassade des Hauses des Beklagten gegenüber der Fassade des Hauses des Klägers vorspringt. An der Seite dieses Vorsprungs ließ der Beklagte ohne vorherige Absprache mit dem Kläger oder auch nur Ankündigung der beabsichtigten Baumaßnahmen ein Regenfallrohr anbringen, welches sich zwar im Luftraum vor dem Hause des Klägers befindet, allerdings auf öffentlichem Grund verläuft, da das Haus des Klägers unmittelbar an den öffentlichen Bürgersteig angrenzt. Dort befindet sich auch das Regenfallrohr des Hauses des Klägers. Um einen Anschluss für sein Regenfallrohr herzustellen, ließ der Beklagte das Regenfallrohr des Klägers im unteren Bereich auftrennen und eine Abzweigung einfügen, in die sein Regenfallrohr eingesetzt wurde. Auch eine öffentlich-rechtliche Genehmigung holte der Beklagte für diese Baumaßnahme nicht ein. Der Kläger verlangte daraufhin die Beseitigung des Regenfallrohres des Beklagten sowie Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes seines eigenen Regenfallrohres…“
Quelle und Volltext: kostenlose-urteile.de
Landgericht Koblenz, Urteil vom 05.07.2019, AZ: 13 S 8/19