1. Bei einem Gebäude, von dem lediglich die Bodenplatte sowie etwas über 50% der Außenmauern im Erdgeschoss noch bestehen, ist nicht mehr von einer Identität des genehmigten und des nach Abschluss der (Aufbau-)Maßnahmen vorhandenen Gebäudes auszugehen, sodass der Bestandsschutz entfällt und der Wiederaufbau des Gebäudes formell illegal ist.
2. Ein anderes außergewöhnliches Ereignis i.S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt nicht vor, wenn der altersbedingte Verfall der alten Bausubstanz die eigentliche Ursache der Zerstörung bildet. In diesem Fall kann selbst ein von außen hinzutretendes Ereignis hiervon nicht isoliert betrachtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1982 – 4 C 59.78 -, BRS 39, Nr. 89).
3. Die Genehmigung für eine Erweiterung i.S. des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB, bei der es sich um eine von einem vorhandenen Bestandsgebäude abhängige bauliche Anlage handelt, ist nach § 43 Abs. 2 VwVfG auf andere Weise, nämlich durch Wegfall des Regelungsobjekts erledigt, wenn das Bestandsgebäude wegfällt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de