1. Ein Bauträger verstößt gegen § 3 Abs. 1 MaBV, wenn er vor Entgegennahme der Zahlungen der Käufer für eine nach Genehmigungserteilung umgeplante tragende Wand keine Nachtragsgenehmigung bzw. eine Erklärung des zuständigen Bauamts eingeholt hat, dass unter Ermessensgesichtspunkten von der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abgesehen werden soll.
2. Besteht ein Bauvorhaben aus einem genehmigungspflichtigen Teil (hier: Einfamilienhaus) und einem für sich genommen genehmigungsfreien Teil (hier: Umplanung einer tragenden Wand), ist das Vorhaben insgesamt genehmigungspflichtig, wenn beide Teile im Zusammenhang stehen.
3. Die MaBV gebietet nicht die Einholung einer Baugenehmigung oder der Bestätigung, sondern verbietet lediglich die Entgegennahme von Vermögenswerten ohne Vorliegen der in § 3 Abs. 1 Nr. 4 MaBV geregelten Voraussetzungen.
Quelle und Volltext: ibr-online.de