OLG Koblenz, Urteil vom 19.03.2026 – 1 U 613/25
1. Bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher, der als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuordnen ist, begründet die nachträgliche Drosselung der Kapazität des Batteriespeichers keinen Mangel der Kaufsache im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
2. Bei der Kapazitätsdrosselung handelt es sich auch nicht um eine Aktualisierung (insoweit entgegen OLG Düsseldorf, IBR 2025, 485), die einen Sachmangel begründet könnte, wenn es sich einem Kaufvertrag über eine Ware mit digitalen Elementen handelt (hier verneint).
3. Wenn lediglich der Batteriespeicher mangelhaft ist, scheidet ein Rücktritt vom ganzen Vertrag regelmäßig aus.
Quelle und Volltext: ibr-online.de