BGB §§ 139, 242, 280, 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 1
1. Ein inhaltlich unbestimmter Beschluss ist nichtig, wenn er auch nach einer objektiv-normativen Auslegung keine durchführbare Regelung erkennen lässt.
2. Enthält der Beschluss eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme, ist er nichtig, wenn die bauliche Veränderung nicht hinreichend beschrieben wird.
3. Beim Einbau von Dachfenstern müssen zumindest Modell, Material, Größe und Farbe der Fenster genannt werden.
4. Die Eigentümergemeinschaft kann weder Leistungspflichten beschließen noch die Erfüllung von Leistungspflichten feststellen.
5. Die “Wiederherstellung der Gestaltung” im Sinne einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist zu unbestimmt.
6. Der einzelne Wohnungseigentümer kann nicht Naturalrestitution verlangen.
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23.01.2019 – 539 C 18/18 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de