Berlin-Charlottenburg: „…Erlaubt der Vermieter dem Mieter, die von diesem gewünschten Umbaumaßnahmen der Mietwohnung selbst und auf eigene Kosten durchzuführen, stellt sich die Frage, ob für später entstehende Mängel an den Ein- und Umbauten der Vermieter oder der Mieter das Risiko trägt.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung:
Anlässlich der Anmietung seiner Wohnung im Jahr 1994 vereinbarte der Mieter mit dem Vermieter, dass der Mieter erhebliche Umbaumaßnahmen auf eigene Kosten vornehmen durfte, in deren Rahmen unter anderem das Badezimmer vergrößert und im ehemaligen Flurbereich eine Dusche installiert worden ist. Im Jahre 2019 kam es zu einem von der Dusche ausgehenden Wasserschaden in der unter der Wohnung des Mieters gelegenen Wohnung. Nachdem ein Sachverständigenbüro den Schaden untersuchte und Maßnahmenempfehlungen ausgesprochen hatte, wandte sich der Mieter an den Vermieter und bat um Regulierung seiner Schäden über dessen Gebäudeversicherung. Der Vermieter lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass die Versicherung für Schäden an von Mietern selbst vorgenommenen Ein- und Umbauten nicht eintrete. Daraufhin forderte der Mieter den Vermieter vergeblich zur Zahlung des Gesamtschadens i.H.v. 4.430,47 Euro auf. Nach Ablehnung durch den Vermieter erhob der Mieter eine entsprechende Zahlungsklage. Er ist der Auffassung, dass der Vermieter über § 535 BGB zur Instandhaltung der Mietwohnung verpflichtet sei….“
Quelle und Volltext: juris.de