Trier: „..Das VG Trier hat die Klage gegen die von der der Stadt Trier erteilte Baugenehmigung für den Umbau und die Umnutzung der ehemaligen Kirche Maria Königin in Trier-Pallien zu einem Wohnhaus mit 17 Wohnungen abgewiesen.
Die im gerichtlichen Verfahren beigeladene Projektgesellschaft plant den Umbau sowie die Umnutzung der ehemaligen Kirche, die 1957/58 nach den Plänen eines Trierer Architekten errichtet wurde und in der Liste der Kulturdenkmäler eingetragen ist. Hierzu beantragte sie die erforderliche Baugenehmigung, die die beklagte Stadt im Juni 2020 zunächst unter Abweichungen von mehreren in der Landesbauordnung vorgesehenen brandschutzrechtlichen Anforderungen im Wege des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erteilte. Hiergegen haben die Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks Widerspruch erhoben und einen erfolgreichen Eilantrag gestellt.
Da eine Entscheidung über den Widerspruch bislang nicht erfolgte, haben die Kläger im März 2021 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben, die sie auf die inzwischen ergangenen drei Nachtragsgenehmigungen, wonach unter anderem die Abweichungen von den brandschutzrechtlichen Anforderungen entfallen sind, ausgedehnt haben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, das Vorhaben stelle sich als rücksichtlos dar, da der gebotene Grenzabstand unterschritten werde, das Vorhaben eine erdrückende Wirkung habe, in unzumutbarer Weise Einsicht in ihre Räumlichkeiten ermögliche und die Erschließungssituation unzumutbar verschlechtere.
Die Richter der 5. Kammer haben die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften…“
Quelle und Volltext: juris.de