566 Abs. 1 BGB bei Übertragung von Bruchteilseigentum an weiteren Vermieter nicht anwendbar
BGB § 546 Abs. 1, § 566 Abs. 1, § 571 Abs. 1, § 985; WEG §§ 3, §§ 8
- Überträgt ein Vermieter bei Vermietermehrheit seinen Eigentumsanteil an den weiteren Vermieter, so erfolgt keine Eigentumsübertragung an einen Dritten im Sinne des § 566 Abs. 1 BGB. Der Übertragende bleibt daher aus dem Mietvertrag weiter verpflichtet.
- Da der ursprüngliche Bruchteilseigentümer weiter Vermieter bleibt, würde der Mieter bei Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB schlechter gestellt, da er den Veräußernden als Vertragspartner verlieren würde. Es widerspricht daher der Schutzrichtung des § 566 Abs. 1 BGB, die Vorschrift hier analog anzuwenden.
KG, Urteil vom 08.10.2018 – 8 U 111/18
vorhergehend: LG Berlin, 22.06.2018 – 32 O 499/17
(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de