VG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2025 – K 505/24
1. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets verschiebt mit Blick auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung die „Verfahrenslast“ auf den Antragsteller.
2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens durch Einholung eigener Gutachten zu ermöglichen. Die Genehmigungsvoraussetzungen der vom Antragsteller beizubringenden Bauvorlagen, zu denen gegebenenfalls auch (wasserwirtschaftliche) Gutachten gehören.
3. Die Zuständigkeitskonzentration auf die Baurechtsbehörde in § 84 Abs. 2 Satz 1 VVG bewirkt, dass allein das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen die Behörde auch zur Versagung der Baugenehmigung berechtigt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de