Kündigungsrecht des Bauherrn aus wichtigem Grund bei der Überschreitung von Kostenobergrenzen durch den planenden Architekten
Leitsätze
- Vereinbart ein Bauherr mit dem planenden Architekten eine Baukostenobergrenze für sein Bauvorhaben, wird die Baukostenobergrenze zur Beschaffenheitsvereinbarung für die Planungsleistung des Architekten.
- Überschreitet eine Kostenermittlung des Architekten die vertraglich vereinbarte Baukostenobergrenze und lässt sich der Bauherr auf diese Überschreitung ganz oder teilweise ein, kann dies bei Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers zur Aufhebung der ursprünglichen Baukostenobergrenze und ggf. zur Vereinbarung einer neuen Baukostenobergrenze führen.
- Kommt der Bauherr später auf die ursprünglich vereinbarte niedrigere Baukostenobergrenze wieder zurück, ist dies ein Angebot auf Abschluss einer neuen Beschaffenheitsvereinbarung, das ohne Annahme des Architekten nicht Vertragsinhalt wird.
- Das Verlangen des Bauherrn nach (erneuter) Vereinbarung einer (hier: der ursprünglichen) Baukostenobergrenze ist für den Architekten nicht unbeachtlich, sondern stellt eine einseitige Kostenvorstellung dar, die der Architekt bei den weiteren Planungen zu beachten hat (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2013 – VII ZR 230/11 Rn. 10).
- Ob dem Architekt für die weiteren Planungen unter Berücksichtigung der einseitigen Kostenvorstellung des Bauherrn ein zusätzliches Honorar zusteht, richtet sich nach den Vorgaben der HOAI.
- Geht der Architekt auf die ihm während der Planungsphase mitgeteilte einseitige Kostenvorstellung des Bauherrn nicht oder nicht fachgerecht ein, steht dem Bauherrn unter den Voraussetzungen des § 314 BGB a.F. (§ 648a BGB n.F.) ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. (…)
Quelle und Volltext: juris.de