Komplexe Beweisfrage: Zeitaufwand kann nicht anhand von Richtwerten überprüft werden.
JVEG § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9
Wird dem Sachverständigen im Beweisbeschluss die abstrakte Beurteilung eines abstrakten Sachverhalts aufgegeben, scheidet eine Überprüfung des abgerechneten Zeitaufwands anhand von sog. Richtwerten wegen der Art und Komplexität der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe aus.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.05.2018 – 6 W 6/18
vorhergehend: LG Cottbus, 02.11.2017 – 6 O 92/12
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Quelle und Volltext: ibr-online.de