1. Im Hinblick auf stellplatzbedingten Lärm kommt es bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Blockinnenbereichs auf den Charakter des Blockinnenbereichs insgesamt und nicht auf die – möglicherweise günstige – Lage eines einzelnen Grundstücks an.
2. Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung beschränkt sich – auch im Hinblick auf die Standsicherheit – auf das zu errichtende Bauwerk als solches (vgl. § 12 Satz 1, § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NBauO). Der Bauherr selbst hat dafür Sorge zu tragen, dass im Zuge der Bauarbeiten die Standsicherheit benachbarter baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden (vgl. § 12 Satz 2 NBauO).
Quelle und Volltext: ibr-online.de