1. Abstandsflächen sind nur vor den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen freizuhalten. Eine Tiefgarage ist nicht abstandsflächenrelevant.
2. Ein vorhandenes Grenzgebäude kann eine (faktische) Anbausicherung darstellen. Es muss sich nicht um ein Gebäude mit Hauptnutzung handeln. Es ist geeignet, die Funktion einer Anbausicherung zu übernehmen, wenn es sich in einem nennenswerten Umfang mit dem Nachbarvorhaben deckt. Es muss von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden können.
Quelle und Volltext: ibr-online.de