München: „…Es gibt keine einheitliche Temperaturobergrenze im Gesetz. Das kommt immer auf den Einzelfall an“, sagt Anja Franz vom Münchner Mieterverein. Gelegentlich orientieren sich die Gerichte aber an den Regelungen für Arbeitsstätten. Demnach dürfen 26 Grad nicht überschritten werden. „Das kann man wohl als Faustregel nehmen“, sagt die Rechtsanwältin.
Wenn es in der Wohnung so heiß wird, dass es nicht mehr erträglich ist, könne man den Vermieter auffordern, dafür zu sorgen, dass dieser Zustand behoben wird – da es sich dann um einen Mangel handelt. „Wie er das dann aber macht, ist seine Sache: Jalousien, Klimaanlage, Ventilator – das kann der Vermieter entscheiden“, sagt Franz.
Grundsätzlich seien sommerliche Temperaturen in der Wohnung kein Mangel. „Wenn es in der Wohnung aber zu heiß wird, weil die Dämmung versagt oder nicht vorhanden ist, stellt das sehr wohl einen Mangel dar. Dann kann grundsätzlich die Miete gemindert beziehungsweise unter Vorbehalt bezahlt werden…“
Quelle und Volltext: merkur.de