Der VGH München hat entschieden, dass die Landeshauptstadt München dem Haus- und Grundbesitzerverein München bestimmte Daten zugänglich machen muss, die der Erstellung des Mietspiegels 2017 zugrunde liegen.
Die Auskunftspflicht betreffe zum einen die anonymisierten Angaben über mehr als 30.000 Wohnungen, die bei den Mieterbefragungen als nicht mietspiegelrelevant eingestuft und daher bei der Ermittlung der durchschnittlichen Miethöhe nicht berücksichtigt worden waren. Zum anderen müsse die Stadt zu den insgesamt gut 3.000 Wohnungen, deren Daten am Ende für den Mietspiegel ausgewertet wurden, jeweils die errechnete Nettokaltmiete pro Quadratmeter und den zugehörigen Stadtbezirksteil bekannt geben. (…)
Quelle und Volltext: juris.de