Wer 40 bis 90 Tauben füttert, muss mit außerordentlicher Kündigung rechnen.
BGB § 543 Abs. 1
- Es besteht eine Befugnis zur außerordentlichen Kündigung eines Wohnungsmietvertrages, wenn der Mieter Tauben füttert und sich die dadurch bewirkten Immissionen in hygienischer und akustischer Hinsicht als erhebliche Belästigung für andere Mieter auswirken.*)
- Dies ist bei der Fütterung von 40 bis 90 Tauben der Fall.*)
AG Bonn, Urteil vom 20.04.2018 – 204 C 204/17 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de
Das ist übrigens Gertrude, unsere Bürotaube 😉